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Enerisor · ArtizanoEnerisor

Enerisor: Vertragsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B) · Teil A (Allgemeine Vertragsbedingungen) und Teil F (Besondere Bedingungen Plattform-Module)

Stand: Juni 2026 · Artizano GmbH

Hinweis zur Vertragsstruktur. Dieses Vertragswerk ist modular aufgebaut. Für Ihr Enerisor-Abonnement gelten Teil A (Allgemeine Vertragsbedingungen) und aus Teil F die Bestimmungen zu Enerisor. Die in Teil A genannten weiteren Leistungsteile (B–E: E-Mail-Hosting, Cloud-Kollaboration, Webhosting, Managed IT) und die übrigen in Teil F beschriebenen Plattform-Module (KanDeck, Unify, CraftDesk) betreffen andere Artizano-Dienste und gelten nur, wenn Sie diese gesondert beauftragen.

Teil A – Allgemeine Vertragsbedingungen der Artizano GmbH (B2B)

Stand: Juni 2026


§ 1 Geltungsbereich und Vertragsstruktur

(1) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend "Teil A" oder "AV") gelten für sämtliche Verträge zwischen der Artizano GmbH, Emil-Figge-Str. 85, 44227 Dortmund (AG Dortmund, HRB 37759) (nachfolgend "Anbieter") und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend "Kunde") über die Bereitstellung von IT-Diensten.

(2) Diese AV gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von diesen AV nicht erfasst.

(3) Das Vertragswerk ist modular aufgebaut. Neben diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen (Teil A) gelten für die jeweiligen Leistungen die zugehörigen Besonderen Bedingungen:

  • Teil B – Besondere Bedingungen E-Mail-Hosting
  • Teil C – Besondere Bedingungen Cloud und Kollaboration (Nextcloud)
  • Teil D – Besondere Bedingungen Webhosting und DNS
  • Teil E – Besondere Bedingungen Managed IT und Plattform
  • Teil F – Besondere Bedingungen Plattform-Module (SaaS-Anwendungen: Enerisor, KanDeck, Unify, CraftDesk u. a.)

Welche Besonderen Bedingungen (Teile B–F) im Einzelfall gelten, ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag oder der Bestellung des Kunden. Teil A gilt stets.

(4) Rangfolge: Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangfolge:

  1. Individueller Einzelvertrag
  2. Besondere Bedingungen (Teile B–F)
  3. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (Teil A)
  4. Anlagen (SLA, AVV, TOM, Unterauftragsverarbeiter-Liste)

(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn der Anbieter in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(6) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben stets Vorrang vor diesen AV. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Anbieters maßgebend.

(7) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelrüge, Kündigung) sind in Textform (§ 126b BGB) abzugeben.


§ 2 Leistungsgegenstand

(1) Der Anbieter erbringt IT-Dienstleistungen gemäß den im Einzelvertrag vereinbarten Besonderen Bedingungen (Teile B–F). Das Leistungsportfolio umfasst insbesondere:

a) E-Mail-Hosting (Teil B); b) Cloud-Speicher und Kollaboration (Teil C); c) Webhosting und DNS-Dienste (Teil D); d) Managed-IT-Dienste und Plattform-Services (Teil E); e) Modulare SaaS-Anwendungen (Teil F): Enerisor, KanDeck, Unify, CraftDesk u. a.

(2) Art, Umfang und Qualität der einzelnen Leistungen ergeben sich aus den jeweiligen Besonderen Bedingungen (Teile B–F) sowie dem Service Level Agreement (Anlage 1). Bei Widersprüchen gehen die Besonderen Bedingungen den Allgemeinen Vertragsbedingungen vor.

(3) Der Anbieter erbringt die Leistungen unter Verwendung von Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union. Die genutzten Rechenzentren und deren Standorte werden dem Kunden auf Anfrage mitgeteilt. Ein Wechsel des Rechenzentrums innerhalb der EU ist dem Anbieter nach vorheriger Information des Kunden mit einer Frist von vier (4) Wochen gestattet, sofern dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung der Leistungsqualität entsteht.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer (Subunternehmer) einzusetzen. Die aktuell eingesetzten Unterauftragnehmer ergeben sich aus der Unterauftragsverarbeiter-Liste (Anlage 4). Der Anbieter bleibt gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

(5) Der Anbieter ist berechtigt, die Leistungen fortzuentwickeln und dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen, sofern dadurch der vertraglich geschuldete Funktionsumfang nicht wesentlich eingeschränkt wird. Über wesentliche Änderungen informiert der Anbieter den Kunden mit einer Frist von mindestens vier (4) Wochen in Textform.


§ 3 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website des Anbieters sowie in Angeboten stellt kein verbindliches Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) dar.

(2) Der Kunde gibt durch die Bestellung (online, per E-Mail oder schriftlich) ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags ab. Aus der Bestellung muss hervorgehen, welche Leistungsmodule (Teile B–F) beauftragt werden. Der Vertrag kommt erst durch die ausdrückliche Annahmeerklärung des Anbieters in Textform oder durch die tatsächliche Bereitstellung der Leistung zustande.

(3) Der Kunde versichert, dass die von ihm bei Vertragsschluss angegebenen Daten (insbesondere Firma, Anschrift, Vertretungsberechtigte, Kontaktdaten, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) richtig und vollständig sind. Änderungen teilt der Kunde dem Anbieter unverzüglich in Textform mit.


§ 3a Testphase

(1) Der Anbieter kann dem Kunden eine kostenfreie Testphase für einzelne oder alle Leistungsmodule einräumen. Dauer und Umfang der Testphase ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot; fehlt eine Vereinbarung, beträgt die Testphase vierzehn (14) Tage ab Bereitstellung des Zugangs. Für die Plattform-Module (Teil F), insbesondere Enerisor, gilt vorrangig die in Teil F § 3 geregelte Testphase von dreißig (30) Tagen.

(2) Während der Testphase kann der Funktionsumfang gegenüber der Bezahlversion eingeschränkt sein. Das SLA (Anlage 1) und die Service Credits finden während der Testphase keine Anwendung. Die übrigen Bestimmungen dieser AV (insbesondere Datenschutz, Vertraulichkeit, Haftung) gelten auch während der Testphase.

(3) Die Testphase endet automatisch nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums. Es erfolgt kein automatischer Übergang in ein kostenpflichtiges Leistungspaket. Ein kostenpflichtiger Vertrag kommt erst durch gesonderte Bestellung des Kunden gemäß § 3 zustande.

(4) Nach Ablauf der Testphase wird der Zugang zu den Diensten gesperrt. Der Anbieter hält die während der Testphase eingegebenen Daten für weitere neunzig (90) Tage zum Abruf bereit. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten unwiderruflich gelöscht, sofern kein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen wurde. Der Anbieter weist den Kunden rechtzeitig vor Ablauf der Testphase auf die bevorstehende Datenlöschung hin.


§ 4 Vertragslaufzeit, Zahlweise und Kündigung

(1) Der Vertrag wird je nach gewähltem Tarif für folgende Laufzeit geschlossen:

a) Flextarif: Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende eines Kalendermonats in Textform gekündigt werden.

b) Jahrestarif: Der Vertrag wird für eine Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monaten ab Bereitstellung der Leistung geschlossen. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils weitere zwölf (12) Monate, sofern er nicht von einer Partei mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird.

c) Early-Adopter-Tarif: Für als "Early-Adopter" gekennzeichnete Angebote (Bestellung bis zum 31. Dezember 2026) wird der Vertrag für eine Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monaten ab Bereitstellung der Leistung geschlossen. Der vergünstigte Early-Adopter-Preis (Preisgarantie nach § 14 Abs. 1a) gilt für vierundzwanzig (24) Monate ab Bereitstellung der Leistung; nach Ablauf dieser vierundzwanzig (24) Monate gilt der jeweils reguläre Listenpreis. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit setzt sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit fort und kann von jeder Partei mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende eines Kalendermonats in Textform gekündigt werden. Der Early-Adopter-Preis ist an eine durchgehende Vertragsbeziehung geknüpft; nach Beendigung des Vertrags besteht kein Anspruch auf erneute Gewährung der Early-Adopter-Konditionen (kein Wiedereinstieg).

Der Tarif ergibt sich aus dem Einzelvertrag oder der Bestellung des Kunden. Fehlt eine Vereinbarung, gilt der Flextarif.

(2) Zahlweise (unabhängig von der Laufzeit): Sofern nicht ausdrücklich eine jährliche Vorauszahlung vereinbart ist, wird die Vergütung in monatlichen Raten im Voraus abgerechnet (§ 6). Bei Tarifen mit Mindestlaufzeit (Absatz 1 lit. b und c) ist die monatliche Zahlweise eine reine Ratenzahlung; sie begründet kein Recht zur monatlichen Kündigung und lässt die vereinbarte Mindestlaufzeit unberührt. Während der Mindestlaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen; die monatlichen Raten sind für die gesamte Mindestlaufzeit geschuldet. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (Absatz 5) bleibt unberührt.

(3) Ein Wechsel zwischen den Tarifen ist zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit möglich. Der Wechsel ist dem Anbieter mindestens einen (1) Monat vor dem gewünschten Wechselzeitpunkt in Textform mitzuteilen.

(4) Beauftragt der Kunde mehrere Leistungsmodule (Teile B–F), können einzelne Module gesondert gekündigt werden, sofern der Einzelvertrag dies vorsieht. Die Kündigung eines einzelnen Moduls lässt die übrigen Module und Teil A unberührt. Teil A endet automatisch mit der Kündigung des letzten aktiven Leistungsmoduls.

(5) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn:

a) der Kunde trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung mit der Zahlung von Entgelten in Höhe von mindestens zwei (2) Monatsbeträgen in Verzug ist;

b) der Kunde gegen wesentliche vertragliche Pflichten (insbesondere § 7 dieser AV oder die Pflichten der Besonderen Bedingungen) verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens vierzehn (14) Tagen abstellt;

c) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder ein Antrag auf Eröffnung gestellt wird;

d) der Kunde die Dienste für rechtswidrige Zwecke nutzt oder über die Dienste rechtswidrige Inhalte verbreitet und trotz Abmahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe schafft.

(6) Jede Kündigung bedarf der Textform (§ 126b BGB). Kündigungen können insbesondere per E-Mail an kuendigung@artizano.de oder über das Kundenportal erklärt werden. Der Anbieter bestätigt den Eingang einer Kündigung unverzüglich in Textform unter Angabe des Beendigungszeitpunkts.

(7) Bei Beendigung des Vertrags gelten ergänzend die Regelungen zur Datenherausgabe und Datenmigration in § 13.


§ 5 Verfügbarkeit und Service Level

(1) Für Hosting- und Infrastrukturdienste (Teile B–E) strebt der Anbieter eine Verfügbarkeit gemäß dem Service Level Agreement (Anlage 1) an. Sofern kein individuelles SLA vereinbart ist, beträgt die Zielverfügbarkeit 99,0 % im Monatsmittel. Für Plattform-Module (Teil F) gelten die in Teil F § 8 geregelten Verfügbarkeitsbestimmungen; das SLA (Anlage 1) findet auf Teil F keine Anwendung, sofern nicht individuell vereinbart.

(2) Von der Verfügbarkeitsberechnung ausgenommen sind:

a) geplante Wartungsarbeiten, die der Anbieter dem Kunden mit einer Vorlaufzeit von mindestens fünf (5) Werktagen in Textform ankündigt; geplante Wartungen werden nach Möglichkeit in nutzungsarme Zeiten (Samstag 22:00 Uhr bis Sonntag 06:00 Uhr MEZ/MESZ) gelegt;

b) Störungen, die auf höherer Gewalt beruhen;

c) Störungen, die durch den Kunden oder dessen Endnutzer verursacht werden;

d) Störungen im Netzwerk oder der Infrastruktur Dritter, die außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen;

e) notfallbedingte, unaufschiebbare Wartungsarbeiten zur Abwehr oder Beseitigung von Sicherheitsbedrohungen.

(3) Bei Unterschreitung der vereinbarten Verfügbarkeit stehen dem Kunden die Rechte aus dem SLA zu, insbesondere etwaige Service Credits. Weitergehende Ansprüche (insbesondere Minderung und Schadensersatz) bleiben unberührt, sofern die Voraussetzungen der §§ 9 und 10 dieser AV erfüllt sind.

(4) Der Anbieter überwacht die Verfügbarkeit der Dienste mittels geeigneter Monitoring-Systeme und stellt dem Kunden auf Anfrage Verfügbarkeitsberichte zur Verfügung.


§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung ergibt sich aus der bei Vertragsschluss geltenden Vereinbarung im Angebot, in der Bestellung oder im Einzelvertrag. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Abrechnung erfolgt je Leistungsmodul (Teile B–F) gemäß der vereinbarten Abrechnungseinheit.

(2) Die Abrechnung erfolgt monatlich im Voraus, sofern nicht im Einzelvertrag abweichend vereinbart. Rechnungen werden in elektronischer Form (PDF per E-Mail oder über das Kundenportal) bereitgestellt.

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt per SEPA-Lastschrift, Überweisung oder einem sonstigen vom Anbieter angebotenen Zahlungsverfahren. Der Kunde erteilt nach Möglichkeit ein SEPA-Lastschriftmandat.

(4) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5) Bei Zahlungsverzug von mehr als dreißig (30) Tagen ist der Anbieter nach vorheriger Ankündigung in Textform mit einer Frist von vierzehn (14) Tagen berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise bis zum Ausgleich der offenen Forderungen zu sperren. Die Zahlungspflicht während der Sperrung bleibt bestehen. Die Sperrung wird unverzüglich nach vollständigem Zahlungseingang aufgehoben.

(6) Dem Kunden steht ein Aufrechnungsrecht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zu. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(7) Scheitert eine SEPA-Lastschrift aus vom Kunden zu vertretenden Gründen (insbesondere mangelnde Kontodeckung, Widerruf der Lastschrift, fehlerhafte Kontodaten), ist der Anbieter berechtigt, die ihm von seinem Zahlungsdienstleister in Rechnung gestellten Rücklastschriftgebühren zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von 10,00 EUR netto an den Kunden weiterzugeben. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


§ 6a Aktionsangebote und Rabatte

(1) Der Anbieter kann zeitlich befristete Aktionsangebote oder Rabatte anbieten. Dauer, Bedingungen und Umfang ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

(2) Aktionsangebote gelten, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, ausschließlich für Neuverträge und nicht rückwirkend für bestehende Verträge.

(3) Rabatte gelten, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, nur für die erste Vertragslaufzeit. Ab der ersten Verlängerung gilt die zum Zeitpunkt der Verlängerung aktuelle reguläre Vergütung, sofern kein abweichendes Angebot vorliegt.

(4) Mehrere Rabatte oder Aktionsangebote sind nicht miteinander kombinierbar, es sei denn, der Anbieter erklärt die Kombinierbarkeit ausdrücklich.

(5) Der Anbieter ist berechtigt, Aktionsangebote jederzeit für die Zukunft zu ändern oder einzustellen. Bereits geschlossene Verträge bleiben unberührt.

(6) Für bestimmte Produkte oder Leistungsmodule können zeitlich befristete Einführungs- oder Early-Adopter-Preise gewährt werden, sofern dies im Angebot oder im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Ein solcher vergünstigter Preis gilt für den im Angebot genannten Zeitraum (Preisgarantie); nach dessen Ablauf gilt der jeweils reguläre Listenpreis. Der vergünstigte Preis ist an eine durchgehende Vertragsbeziehung geknüpft. Kündigt der Kunde und schließt zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Vertrag, gilt die zum Zeitpunkt des neuen Vertragsschlusses aktuelle reguläre Vergütung, sofern nicht erneut ein vergünstigter Preis angeboten wird (kein Wiedereinstieg).

(7) Die Bestimmungen des § 14 (Preisanpassung) gelten auch für Verträge mit befristetem Einführungs- oder Early-Adopter-Preis mit der Maßgabe des § 14 Abs. 6.


§ 7 Allgemeine Pflichten und Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet:

a) die vom Anbieter bereitgestellten Zugangsdaten (Benutzernamen, Passwörter, API-Schlüssel) sorgfältig zu verwahren, nicht an unberechtigte Dritte weiterzugeben und den Anbieter unverzüglich zu informieren, wenn Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen;

b) seine Daten regelmäßig und risikoadäquat zu sichern (Backups), soweit der Vertrag keine ausdrückliche Backup-Leistung durch den Anbieter umfasst; dies gilt insbesondere vor Änderungen an der Konfiguration oder bei Aktualisierungen;

c) die Dienste nicht für rechtswidrige Zwecke zu nutzen und keine rechtswidrigen Inhalte zu speichern, zu verbreiten oder zugänglich zu machen;

d) die Dienste nicht in einer Weise zu nutzen, die die Integrität, Stabilität oder Verfügbarkeit der Infrastruktur des Anbieters oder anderer Kunden beeinträchtigt;

e) gesetzliche Vorschriften, insbesondere datenschutzrechtliche Bestimmungen, bei der Nutzung der Dienste einzuhalten;

f) Änderungen seiner Stammdaten (Firma, Anschrift, Kontaktdaten, Vertretungsberechtigte) dem Anbieter unverzüglich in Textform mitzuteilen;

g) einen fachkundigen Ansprechpartner (technischer Administrator) zu benennen, der für die technische Kommunikation mit dem Anbieter zur Verfügung steht.

(2) Ergänzende Pflichten des Kunden für einzelne Dienste ergeben sich aus den jeweiligen Besonderen Bedingungen (Teile B–F).

(3) Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer rechtswidrigen Nutzung der Dienste durch den Kunden oder dessen Endnutzer erhoben werden. Dies umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter bei der Abwehr solcher Ansprüche zu unterstützen und alle erforderlichen Informationen bereitzustellen.

(4) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass auch seine Endnutzer (Mitarbeiter, Kunden oder sonstige Nutzer, denen der Kunde Zugang gewährt) die Pflichten gemäß Absatz 1 sowie die Pflichten der jeweiligen Besonderen Bedingungen einhalten. Der Kunde haftet für Verstöße seiner Endnutzer wie für eigenes Handeln.


§ 8 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, handelt der Anbieter als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO. Der Kunde ist insoweit Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

(2) Die Parteien schließen vor Beginn der Datenverarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab (Anlage 2). Der AVV regelt insbesondere:

a) Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung; b) Art der personenbezogenen Daten und Kategorien betroffener Personen; c) Pflichten und Rechte des Verantwortlichen; d) Weisungsgebundenheit des Anbieters; e) technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) gemäß Anlage 3; f) Regelungen zum Einsatz von Unterauftragsverarbeitern (Anlage 4); g) Unterstützung bei Betroffenenrechten und Meldepflichten; h) Löschung und Rückgabe personenbezogener Daten nach Vertragsende.

(3) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich innerhalb der EU/EWR. Eine Übermittlung in Drittländer erfolgt nicht, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben oder vom Kunden ausdrücklich in Textform genehmigt und durch geeignete Garantien nach Art. 46 DSGVO abgesichert.

(4) Die aktuell eingesetzten Unterauftragsverarbeiter sind in Anlage 4 aufgeführt. Der Anbieter informiert den Kunden über geplante Änderungen. Der Kunde kann innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Mitteilung Einspruch erheben. Kann der Einspruch nicht einvernehmlich beigelegt werden, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von dreißig (30) Tagen zu.

(5) Der Anbieter trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO (Anlage 3) und umfasst insbesondere:

a) Verschlüsselung der Datenübertragung (TLS 1.2 oder höher); b) Verschlüsselung ruhender Daten (AES-256 oder vergleichbar); c) Zugriffskontrolle und Authentifizierung; d) Mandantentrennung; e) regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen und Updates; f) Protokollierung und Monitoring.

(6) Der Anbieter unterstützt den Kunden bei der Erfüllung von Betroffenenrechten (Art. 15-22 DSGVO) sowie bei den Pflichten nach Art. 32-36 DSGVO.

(7) Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten (Data Breach), die Daten des Kunden betreffen. Die verkürzte Frist ermöglicht dem Kunden die Einhaltung seiner Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde (Art. 33 DSGVO). Einzelheiten regelt die Anlage 2 (AVV) § 7.


§ 9 Gewährleistung und Mängelrechte

(1) Die Leistungen bestimmen sich nach den jeweiligen Besonderen Bedingungen (Teile B–F) und dem SLA (Anlage 1). Ein Mangel liegt nur vor, wenn die Leistung von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Unerhebliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

(2) Für die Softwarebereitstellung und das Hosting gelten die mietrechtlichen Gewährleistungsvorschriften (§§ 535 ff. BGB). Der Anbieter gewährleistet, dass die Dienste während der Vertragslaufzeit im Wesentlichen den vereinbarten Funktionsumfang aufweisen.

(3) Für Implementierungs- und Migrationsleistungen gelten die werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften (§§ 631 ff. BGB). Diese Leistungen bedürfen der Abnahme durch den Kunden.

(4) Für Support- und Beratungsleistungen gelten die dienstvertraglichen Vorschriften (§§ 611 ff. BGB). Der Anbieter schuldet eine sachgerechte Tätigkeitserbringung, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, Mängel unverzüglich nach Kenntnis in Textform zu melden und dabei den Mangel möglichst detailliert zu beschreiben (Zeitpunkt, Art der Störung, betroffene Dienste, ggf. Fehlermeldungen und Screenshots).

(6) Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht für Mängel, die der Anbieter arglistig verschwiegen hat.

(7) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Störungen oder Mängel, die verursacht werden durch:

a) unsachgemäße Nutzung durch den Kunden oder seine Endnutzer; b) Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden; c) vom Kunden vorgenommene, nicht abgestimmte Konfigurationsänderungen; d) Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters.


§ 10 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt:

a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes; d) im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Die Höhe der Haftung ist – außer in den Fällen des Absatzes 1 – je Schadensfall begrenzt auf die vom Kunden in den zwölf (12) Monaten vor dem schadenbegründenden Ereignis gezahlten Nettoentgelte. Die Gesamthaftung für sämtliche Schadensfälle innerhalb eines Vertragsjahres ist auf das Doppelte dieses Betrages begrenzt.

(4) Der Anbieter haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1.

(5) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten aus einer ordnungsgemäßen Datensicherung des Kunden erforderlich gewesen wäre.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.


§ 11 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

(1) Der Anbieter räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrags ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht ein, die vertragsgemäßen Dienste bestimmungsgemäß zu nutzen. Dies umfasst das Recht, Endnutzern Zugang zu gewähren.

(2) Sämtliche Rechte an der Software, den Systemen, der Dokumentation und sonstigen immateriellen Gütern verbleiben beim Anbieter oder dessen Lizenzgebern. Der Vertrag begründet keine Übertragung von Rechten am geistigen Eigentum.

(3) Der Kunde erhält kein Recht zur Dekompilierung, Disassemblierung oder zum Reverse Engineering, es sei denn, dies ist nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 69e UrhG) zulässig.

(4) Die vom Kunden eingespeisten und gespeicherten Daten und Inhalte verbleiben im Eigentum des Kunden. Der Anbieter erhält daran keinerlei Nutzungsrechte über das zur Leistungserbringung technisch Erforderliche hinaus.

(5) Ergänzende Regelungen zu Open-Source-Komponenten und Lizenzen ergeben sich aus den jeweiligen Besonderen Bedingungen (insbesondere Teil C).


§ 12 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Vertragsbeendigung vertraulich zu behandeln.

(2) Vertrauliche Informationen dürfen nur solchen Mitarbeitern und Beratern zugänglich gemacht werden, die diese zur Erfüllung des Vertragszwecks benötigen und ihrerseits einer angemessenen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen.

(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die:

a) bereits öffentlich bekannt waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei werden; b) der empfangenden Partei bereits zuvor nachweislich bekannt waren; c) von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung rechtmäßig übermittelt wurden; d) unabhängig und ohne Verwendung vertraulicher Informationen entwickelt wurden; e) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen – in diesem Fall informiert die offenlegende Partei die andere Partei vorab, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Die Pflichten nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) bleiben unberührt.


§ 13 Vertragsbeendigung, Datenherausgabe und Datenmigration

(1) Bei Beendigung des Vertrags unterstützt der Anbieter den Kunden bei der Migration seiner Daten zu einem anderen Anbieter oder auf eine eigene Infrastruktur. Der Kunde hat das Recht, sämtliche exportierbaren Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format herauszuverlangen.

(2) Übergangszeitraum: Nach Wirksamwerden der Kündigung stellt der Anbieter die Dienste für einen Übergangszeitraum von dreißig (30) Tagen weiter bereit. In komplexen Fällen kann dieser auf Antrag des Kunden auf bis zu sechs (6) Monate verlängert werden. Während des Übergangszeitraums gelten die vertraglichen Konditionen fort.

(3) Datenabrufperiode: Nach Ablauf des Übergangszeitraums steht dem Kunden eine weitere Frist von dreißig (30) Tagen zum Abruf seiner Daten zur Verfügung.

(4) Löschung: Nach Ablauf der Datenabrufperiode löscht der Anbieter sämtliche Daten des Kunden unwiderruflich, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Die Löschung wird auf Anfrage in Textform bestätigt.

(5) Datenformate: Die dienstspezifischen Datenformate für die Herausgabe ergeben sich aus den jeweiligen Besonderen Bedingungen (Teile B–F).

(6) Wechselgebühren (Data Act): Für die technische Unterstützung bei der Datenmigration berechnet der Anbieter die tatsächlich anfallenden Kosten. Ab dem 12. Januar 2027 entfallen sämtliche Wechselgebühren gemäß Art. 29 VO (EU) 2023/2854 (Data Act). Bis dahin werden nur ermäßigte Gebühren erhoben, die die unmittelbaren Kosten nicht übersteigen.

(7) Der Anbieter stellt dem Kunden auf Anfrage einen Wechselplan zur Verfügung, der die Schritte der Datenmigration und die voraussichtliche Dauer beschreibt.


§ 14 Preisanpassung

(1) Der Anbieter ist berechtigt, die Vergütung zum Beginn eines neuen Vertragsjahreszeitraums (erstmals frühestens zwölf (12) Monate nach Vertragsbeginn) anzupassen. Die Preisanpassung orientiert sich an der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (VPI) für Deutschland (Statistisches Bundesamt). Die Anpassung darf die prozentuale VPI-Veränderung gegenüber dem Vorjahr nicht übersteigen.

(1a) Bei Verträgen zu Early-Adopter-Konditionen (§ 4 Abs. 1 lit. c) bleibt der Early-Adopter-Preis für vierundzwanzig (24) Monate ab Bereitstellung der Leistung unverändert (Preisgarantie); eine Preisanpassung nach Absatz 1 erfolgt frühestens nach Ablauf dieser vierundzwanzig (24) Monate. Absatz 5 (Steuern/Abgaben) bleibt unberührt. Nach Ablauf des vierundzwanzigmonatigen Preisvorteils gilt der jeweils reguläre Listenpreis; nachfolgende Preisanpassungen richten sich nach Absatz 1 (VPI-Koppelung als Obergrenze).

(2) Reziprozität: Sinkt der VPI, ist der Anbieter verpflichtet, die Vergütung entsprechend zu senken.

(3) Der Anbieter teilt eine Preisanpassung mindestens sechs (6) Wochen vor dem Wirksamwerden in Textform mit und begründet diese unter Angabe der maßgeblichen Kostenfaktoren.

(4) Übersteigt eine Preisanpassung fünf (5) Prozent, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu. Macht der Kunde hiervon keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt.

(5) Preisanpassungen aufgrund geänderter gesetzlicher Steuern oder Abgaben können jederzeit erfolgen und begründen kein Sonderkündigungsrecht.

(6) Bei Verträgen mit einem befristeten Einführungs- oder Early-Adopter-Preis nach § 6a Abs. 6 bleibt dieser Preis für den vereinbarten Zeitraum unverändert (Preisgarantie); eine Preisanpassung nach Absatz 1 erfolgt frühestens nach dessen Ablauf. Nach Ablauf des vergünstigten Zeitraums gilt der jeweils reguläre Listenpreis; nachfolgende Preisanpassungen richten sich nach Absatz 1. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.


§ 15 Änderungen der AGB

(1) Der Anbieter ist berechtigt, diese AV und die Besonderen Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Zumutbar sind insbesondere Änderungen aufgrund geänderter Rechtsvorschriften, behördlicher Anordnungen, technischer Weiterentwicklungen oder redaktioneller Natur.

(2) Der Anbieter informiert den Kunden mindestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten in Textform unter Beifügung der neuen Fassung.

(3) Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang in Textform, gelten die Änderungen als angenommen. Der Anbieter weist in der Mitteilung gesondert auf die Widerspruchsfrist hin.

(4) Bei fristgerechtem Widerspruch läuft der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter. Dem Anbieter steht ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende zu, sofern die Änderung aufgrund geänderter Rechtsvorschriften oder behördlicher Anordnungen zwingend erforderlich ist.


§ 16 Höhere Gewalt

(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung, soweit diese auf höherer Gewalt beruht.

(2) Höhere Gewalt umfasst insbesondere: Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, Krieg, terroristische Angriffe, Embargos, behördliche Anordnungen, großflächige Ausfälle der Strom- oder Telekommunikationsversorgung, Cyberangriffe von außergewöhnlicher Schwere sowie Arbeitskampfmaßnahmen.

(3) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, die Auswirkungen zu minimieren.

(4) Dauert der Zustand länger als drei (3) Monate an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit einer Frist von dreißig (30) Tagen in Textform zu kündigen.


§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.

(2) Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Anbieters, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

(4) Textformklausel: Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB), einschließlich der Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(5) Vertragssprache: Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dieser AV oder der Besonderen Bedingungen in andere Sprachen dienen ausschließlich der Information; im Falle von Widersprüchen ist die deutschsprachige Fassung maßgeblich.

(6) Abtretung: Der Kunde darf Rechte und Pflichten nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters in Textform abtreten. Der Anbieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung auf ein verbundenes Unternehmen (§ 15 AktG) zu übertragen, sofern der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgeführt wird.

(7) Anlagen (gelten übergreifend für alle Leistungsmodule):

  • Anlage 1: Service Level Agreement (SLA)
  • Anlage 2: Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
  • Anlage 3: Technische und Organisatorische Maßnahmen (TOM)
  • Anlage 4: Unterauftragsverarbeiter-Liste

Artizano GmbH – Emil-Figge-Str. 85, 44227 Dortmund – Registergericht: Amtsgericht Dortmund, HRB 37759 – Geschäftsführer: Ahmed Layachi


Teil F – Besondere Bedingungen Plattform-Module (SaaS-Anwendungen)

Stand: Juni 2026

Diese Besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen (Teil A) für die modularen SaaS-Anwendungen der Artizano GmbH.


§ 1 Geltungsbereich und Modulstruktur

(1) Der Anbieter stellt dem Kunden über seine Plattform modulare SaaS-Anwendungen bereit. Welche Module der Kunde nutzt, ergibt sich aus dem Einzelvertrag oder der Bestellung. Jedes Modul ist – soweit nachfolgend nicht anders angegeben – eigenständig buchbar.

(2) Einzelne Module bieten Subfunktionen an, die als optionale Zusatzfeatures innerhalb eines Moduls oder modulübergreifend hinzugebucht werden können (z. B. CRM-Funktionen als Submodul, KanDeck-Aufgabenverwaltung als Submodul). Der Umfang der Subfunktionen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

(3) Die Plattform wird als Multi-Tenant-Lösung betrieben. Jeder Kunde erhält einen logisch getrennten Mandantenbereich. Die Mandantentrennung erfolgt auf Anwendungs- und Datenbankebene (vgl. TOM, Anlage 3).

(4) Für die technische Infrastruktur und den Betrieb der Plattform gelten ergänzend die Besonderen Bedingungen Managed IT und Plattform (Teil E), soweit der Kunde diese beauftragt hat. Teil F regelt die anwendungsspezifischen Besonderheiten der einzelnen Module.


§ 2 Modulübersicht und Leistungsumfang

2.1 Enerisor – Energieberatung

(1) Enerisor ist ein Modul für die professionelle Energieberatung. Es ermöglicht dem Kunden (Energieberater) insbesondere:

a) Verwaltung von Beratungsprojekten (Gebäudedaten, Energiesysteme, Verbrauchsdaten); b) Erstellung und Verwaltung von Checklisten und Formularen; c) Experten-Kollaboration: Versand von Anfragen an externe Fachexperten (Handwerker) mit Aufforderung zur Angebotsabgabe oder Fachausarbeitung; d) Zweistufiges Einwilligungsverfahren: Der Auftraggeber (Hauseigentümer/Gebäudeinhaber) des Kunden erhält ein Formular, über das er in die Weitergabe seiner Projektdaten an den Experten einwilligt. Erst nach Einwilligung wird die Anfrage an den Experten weitergeleitet (vgl. § 5); e) Kommunikation zwischen Kunde, Auftraggeber und Experte über die Plattform; f) Dokumentenverwaltung für projektbezogene Unterlagen.

(2) CRM-Submodul: In Enerisor ist ein CRM-Submodul integriert, das die Verwaltung von Auftraggebern, Kontakten und Projekthistorie ermöglicht. Der Umfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Zusätzliche CRM-Features können separat hinzugebucht werden.

2.2 KanDeck – Aufgabenverwaltung

(1) KanDeck ist ein Modul für die Aufgaben- und Projektverwaltung nach dem Kanban-Prinzip. Es ermöglicht dem Kunden insbesondere:

a) Erstellung und Verwaltung von Aufgaben (Tasks), Boards und Workflows; b) Zuweisung von Aufgaben an Endnutzer (Mitarbeiter des Kunden); c) Nachverfolgung von Bearbeitungsständen und Fristen; d) Kommentar- und Kommunikationsfunktionen innerhalb von Aufgaben.

(2) KanDeck kann als eigenständiges Modul gebucht werden. Einzelne KanDeck-Funktionen (z. B. Aufgabenlisten) können auch als Submodul in anderen Modulen (z. B. Enerisor) verfügbar sein.

2.3 Unify – Spenden- und Mitgliederverwaltung

(1) Unify ist ein Modul für die Verwaltung von Spendern, Mitgliedern und Beiträgen. Es ermöglicht dem Kunden insbesondere:

a) Verwaltung von Spender- und Mitgliederdatensätzen (Name, Kontaktdaten, Beitragsstatus); b) Erstellung und Verwaltung von SEPA-Lastschriftmandaten; c) Nachverfolgung von Spendeneingängen und Beitragshistorie; d) Erstellung von Zuwendungsbestätigungen und Spendenquittungen.

(2) Bankdaten: Soweit im Rahmen von Unify SEPA-Lastschriftmandate erfasst werden, speichert die Plattform die hierfür erforderlichen Daten (IBAN, BIC, Mandatsreferenz, Kontoinhaber). Die tatsächliche Zahlungsabwicklung erfolgt über den Zahlungsdienstleister Mollie (vgl. § 6). Der Kunde ist als Verantwortlicher für die Rechtmäßigkeit der Speicherung und Nutzung der Bankdaten seiner Spender/Mitglieder allein verantwortlich (vgl. § 4).

2.4 CraftDesk – Material- und Dokumentenverwaltung

(1) CraftDesk ist ein Modul für die Verwaltung von Materialien, Lieferanten und Dokumenten im Handwerksbereich. Es ermöglicht dem Kunden insbesondere:

a) Pflege eines Material- und Artikelkatalogs (inkl. Datanorm-Import); b) Verwaltung von Lieferantendaten und Ansprechpartnern; c) Upload, Speicherung und Versionierung von Dokumenten; d) Virenscanning hochgeladener Dateien (automatisiert); e) Kommissionsverwaltung.

(2) Dateien und Dokumente: Hochgeladene Dateien werden vor der Speicherung automatisiert auf Schadsoftware geprüft. Der Anbieter nimmt vom Inhalt der Dokumente keine Kenntnis. Der Kunde ist allein verantwortlich für die Inhalte und die Zulässigkeit der Speicherung (insbesondere bei personenbezogenen Daten oder sensiblen Dokumenten).

2.5 CRM (Submodul)

(1) CRM-Funktionen (Kunden-, Kontakt- und Partnerverwaltung) stehen derzeit ausschließlich als integriertes Submodul innerhalb anderer Module (insbesondere Enerisor) zur Verfügung. Das CRM-Submodul ist nicht eigenständig buchbar.

(2) Der Funktionsumfang des CRM-Submoduls kann je nach Basismodul variieren. Zusätzliche CRM-Features können als Zusatzfeatures hinzugebucht werden. Der Umfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung.


§ 2a Zusätzliche Nutzer (Seats) und nutzerbasierte Vergütung

(1) Soweit ein Modul nutzerbasiert vergütet wird (insbesondere Enerisor im Tarif Business), ist die in der Bestellung bzw. der Leistungsbeschreibung ausgewiesene Anzahl benannter Nutzerzugänge ("Seats") enthalten. Jeder weitere gleichzeitig aktive Nutzer erfordert einen zusätzlichen Seat. Ein Seat berechtigt genau einen benannten Nutzer (named user) zum Zugang; die gleichzeitige Nutzung eines Seats durch verschiedene Personen ist unzulässig.

(2) Für jeden zusätzlichen Seat fällt das bei der Buchung angezeigte Entgelt an. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Buchung des jeweiligen Seats im Buchungsvorgang angezeigte und vom Kunden bestätigte Preisangabe.

(3) Das Hinzufügen eines weiteren Nutzers über die Plattform stellt eine Bestellung im Sinne des Teil A § 3 dar. Der Anbieter zeigt dem Kunden vor Abschluss des Buchungsvorgangs das anfallende Entgelt an; der Kunde bestätigt die kostenpflichtige Buchung aktiv. Der Anbieter bestätigt die Buchung unverzüglich in Textform.

(4) Abgerechnet wird die Anzahl der bezahlten Seats (Kontingent). Innerhalb des bezahlten Kontingents kann der Kunde Nutzer frei zuordnen, deaktivieren und erneut zuordnen. Ein zusätzliches Entgelt entsteht ausschließlich dann, wenn die Anzahl gleichzeitig aktiver Nutzer das bezahlte Kontingent übersteigt.

(5) Wird ein Seat über das bezahlte Kontingent hinaus gebucht, wird dieser bei jährlicher Abrechnung tagesgenau anteilig (pro rata temporis) ab dem Buchungstag bis zum nächsten Verlängerungstermin des Hauptvertrags berechnet; ab der folgenden Vertragsperiode wird er zum regulären Periodenentgelt mitgeführt. Die Verlängerungstermine zusätzlicher Seats sind an den Hauptvertrag gekoppelt (Co-Termination); zusätzliche Seats haben keine eigene Mindestlaufzeit. Bei monatlicher Abrechnung wird der Seat ab Buchung anteilig für den laufenden Monat und sodann monatlich berechnet.

(6) Der Kunde kann einen Seat jederzeit selbst über die Plattform deaktivieren. Die Deaktivierung wird zum Ende der jeweils laufenden, bereits bezahlten Vertragsperiode wirksam; bis dahin bleibt der Seat bezahlt und kann erneut belegt werden. Eine Erstattung oder Gutschrift bereits gezahlter Entgelte erfolgt nicht. Zum Ablauf der Vertragsperiode verlängert sich der Vertrag mit der Anzahl der dann aktiven Seats; nicht erneut belegte Seats verlängern sich nicht, sofern der Kunde sie nicht ausdrücklich beibehält.

(7) Nach Deaktivierung eines Nutzers hält der Anbieter dessen personenbezogene Daten für dreißig (30) Tage zur etwaigen Reaktivierung vor. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten gemäß dem Löschkonzept (Anlage 2 - AVV, Anlage 3 - TOM) unwiderruflich gelöscht. Eine Reaktivierung nach Ablauf der Frist führt zur Neuanlage des Nutzers ohne die zuvor gespeicherten Daten. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Kunden gemäß § 4 bleibt unberührt.

(8) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Teil A entsprechend, insbesondere § 4 (Vertragslaufzeit und Kündigung), § 6 (Vergütung und Zahlungsbedingungen) und § 14 (Preisanpassung).


§ 3 Testphase

(1) Der Anbieter räumt dem Kunden für jedes Modul eine kostenfreie Testphase von dreißig (30) Tagen ab Bereitstellung des Zugangs ein. Teil A § 3a findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Testphase dreißig (30) Tage beträgt.

(2) Während der Testphase kann der Funktionsumfang gegenüber der Bezahlversion eingeschränkt sein. Es gelten die Nutzungsbeschränkungen der Testversion gemäß der Leistungsbeschreibung.

(3) Nach Ablauf der Testphase gelten die Regelungen des Teil A § 3a Abs. 3 und 4.


§ 4 Verantwortlichkeitsabgrenzung (B2B2C)

(1) Die Module der Plattform werden im Rahmen des B2B2C-Modells (Teil E § 2) bereitgestellt. Der Anbieter stellt die technische Infrastruktur bereit. Der Kunde nutzt die Module im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit und bestimmt eigenständig, welche Daten er in die Plattform eingibt und wie er die Module einsetzt.

(2) Der Kunde ist im Verhältnis zu seinen Auftraggebern, Endnutzern, Spendern, Mitgliedern, Lieferanten und sonstigen Dritten, deren Daten er über die Plattform verarbeitet, alleiniger datenschutzrechtlicher Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Dies umfasst insbesondere:

a) die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO); b) die Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen (Art. 13/14 DSGVO); c) die Einholung erforderlicher Einwilligungen (Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7 DSGVO), einschließlich der Einwilligung in die Datenweitergabe an Dritte (z. B. Experten im Modul Enerisor); d) die Sicherstellung des Widerrufsrechts für erteilte Einwilligungen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO); e) die Bearbeitung von Betroffenenanfragen (Art. 15-22 DSGVO); f) die Einhaltung der Grundsätze der Datenverarbeitung (Art. 5 DSGVO), insbesondere Datenminimierung und Speicherbegrenzung; g) die Prüfung, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) für seine Verarbeitungstätigkeiten erforderlich ist.

(3) Der Anbieter handelt als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO und verarbeitet die in die Plattform eingegebenen personenbezogenen Daten ausschließlich auf Weisung des Kunden. Der AVV (Anlage 2) findet Anwendung.

(4) Der Anbieter prüft nicht die Rechtmäßigkeit der vom Kunden vorgenommenen Datenverarbeitungen. Insbesondere prüft der Anbieter nicht, ob:

a) der Kunde über eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verarbeitung verfügt; b) eingeholte Einwilligungen den Anforderungen des Art. 7 DSGVO entsprechen; c) die vom Kunden gespeicherten Daten besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO enthalten.

(5) Freistellung: Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer rechtswidrigen Datenverarbeitung durch den Kunden oder aufgrund fehlender oder unwirksamer Einwilligungen erhoben werden. Dies umfasst insbesondere Ansprüche betroffener Personen und die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Teil A § 7 Abs. 3 gilt ergänzend.

(6) Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO): Gesundheitsdaten, biometrische Daten und sonstige besondere Kategorien dürfen vom Kunden nur in die Plattform eingegeben werden, wenn der Kunde die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO in eigener Verantwortung sichergestellt hat. Der Anbieter übernimmt für die Zulässigkeit der Verarbeitung besonderer Kategorien keine Verantwortung.


§ 5 Datenschutz-Einwilligungen durch Dritte (Enerisor)

(1) Das Modul Enerisor stellt ein technisches Einwilligungsverfahren bereit, über das der Auftraggeber des Kunden (z. B. Hauseigentümer) in die Weitergabe seiner Projektdaten an externe Experten einwilligen kann (zweistufiges Einwilligungsverfahren):

  • Stufe 1: Der Kunde (Energieberater) erstellt eine Anfrage an einen Experten. Die Plattform generiert ein Einwilligungsformular und versendet dieses per E-Mail an den Auftraggeber.
  • Stufe 2: Der Auftraggeber erteilt seine Einwilligung über das Formular. Erst nach Einwilligung wird die Anfrage einschließlich der Projektdaten an den Experten weitergeleitet.

(2) Der Anbieter stellt lediglich das technische Werkzeug für die Einholung und Dokumentation der Einwilligung bereit. Die Einwilligung wird mit Zeitstempel und Einwilligungstext im System protokolliert.

(3) Der Kunde ist allein verantwortlich für:

a) die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Einwilligungstextes – der Anbieter stellt einen Standardtext bereit, den der Kunde prüfen und ggf. an seine konkreten Verarbeitungstätigkeiten anpassen muss; b) die Freiwilligkeit der Einwilligung (Art. 7 Abs. 4 DSGVO) – insbesondere darf die Erbringung der Beratungsleistung nicht von der Einwilligung in die Datenweitergabe an Experten abhängig gemacht werden, sofern die Einwilligung nicht zur Vertragserfüllung erforderlich ist; c) die Information des Auftraggebers über Art, Umfang und Zweck der Datenweitergabe sowie über das Widerrufsrecht (Art. 7 Abs. 3, Art. 13 DSGVO); d) die Bereitstellung eines Widerrufsmechanismus gegenüber seinem Auftraggeber – der Anbieter stellt hierfür eine technische Funktion auf der Plattform bereit; der Kunde ist verpflichtet, seinen Auftraggeber über die Möglichkeit des Widerrufs zu informieren.

(4) Weitergeleitete Daten: Im Rahmen der Experten-Kollaboration werden folgende Datenkategorien an den Experten weitergeleitet, sofern der Auftraggeber eingewilligt hat:

a) Projektdaten (Gebäudedaten, Energiesysteme, Verbrauchsdaten); b) Stammdaten des Auftraggebers (Name, Adresse), soweit für die Fachausarbeitung erforderlich; c) vom Kunden hochgeladene Projektdokumente und Fotos; d) die konkrete Anfragebeschreibung des Kunden.

(5) Der Experte erhält einen zeitlich befristeten Zugangslink zur Plattform für die Bearbeitung der Anfrage. Der Zugang wird bei Projektabschluss oder -stornierung automatisch widerrufen.

(6) Der Anbieter übernimmt keine Verantwortung für die Datenverarbeitung durch den Experten nach Erhalt der Daten. Die Verantwortung für die Auswahl des Experten und die vertragliche Absicherung der Datenverarbeitung durch den Experten liegt beim Kunden.


§ 6 Externe Dienstleister

(1) Für die Erbringung einzelner Plattformfunktionen werden externe Dienstleister eingesetzt, die als eigenständige Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO handeln und nicht als Unterauftragsverarbeiter des Anbieters:

DienstleisterFunktionRolleBegründung
Mollie B.V. (Amsterdam, NL)Zahlungsabwicklung (SEPA, Kreditkarte)Eigenständiger VerantwortlicherLizenzierter Zahlungsdienstleister (PSD2), eigene regulatorische Pflichten (AML, Betrugsverhinderung)
Haufe-Lexware GmbH & Co. KG (Freiburg, DE)Rechnungserstellung (lexoffice)Eigenständiger VerantwortlicherEigene steuer- und handelsrechtliche Aufbewahrungspflichten (GoBD, §§ 147 AO, 257 HGB)

(2) Der Anbieter übermittelt an die in Absatz 1 genannten Dienstleister nur die für die jeweilige Funktion erforderlichen Daten (Datenminimierung, Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO). Die Einzelheiten der übermittelten Datenkategorien sind in der Datenschutzerklärung beschrieben.

(3) Der Anbieter übernimmt keine Verantwortung für die Datenverarbeitung durch die in Absatz 1 genannten Dienstleister. Für deren Datenverarbeitung gelten deren jeweilige Datenschutzerklärungen. Die Datenschutzerklärungen der Dienstleister sind in Anlage 4 § 4 referenziert.

(4) Für die Infrastruktur der Plattform gelten die in Anlage 4 § 3 aufgeführten Unterauftragsverarbeiter (insbesondere Hetzner Online GmbH). Der AVV (Anlage 2) einschließlich der TOM (Anlage 3) findet uneingeschränkt Anwendung.


§ 7 Besondere Kundenpflichten

(1) Ergänzend zu Teil A § 7 und Teil E § 2 ist der Kunde verpflichtet:

a) die Module ausschließlich im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zu nutzen; b) sicherzustellen, dass alle in die Plattform eingegebenen personenbezogenen Daten auf einer geltenden Rechtsgrundlage verarbeitet werden (vgl. § 4); c) seine Auftraggeber, Endnutzer und sonstige betroffene Personen gemäß Art. 13/14 DSGVO über die Datenverarbeitung – einschließlich der Nutzung der Plattform des Anbieters als Auftragsverarbeiter – zu informieren; d) vor Nutzung der Experten-Kollaboration (Enerisor) sicherzustellen, dass eine wirksame Einwilligung des Auftraggebers vorliegt oder eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Datenweitergabe besteht (vgl. § 5); e) bei Speicherung von Bankdaten (insbesondere IBAN, BIC im Modul Unify) die PCI-DSS-Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Speicherung von Zahlungsdaten eigenverantwortlich zu beachten; f) keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) in die Plattform einzugeben, es sei denn, die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO sind sichergestellt (vgl. § 4 Abs. 6); g) die Plattform nicht für die Verarbeitung von Daten zu nutzen, die gesetzlichen Berufsgeheimnissen unterliegen (z. B. § 203 StGB), es sei denn, der Kunde hat die Zulässigkeit in eigener Verantwortung sichergestellt.

(2) Verstößt der Kunde gegen die Pflichten aus Absatz 1 und entsteht dem Anbieter hierdurch ein Schaden (insbesondere durch Bussgelder, Abmahnungen oder Rechtsverteidigungskosten), so ist der Kunde zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die Freistellungspflicht gemäß § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.


§ 8 Verfügbarkeit und Support

(1) Der Anbieter betreibt die Plattform-Module auf einer professionellen Infrastruktur und stellt diese mit einer Verfügbarkeit von 95 % im Monatsmittel (bezogen auf einen Kalendermonat) am Übergabepunkt bereit (Übergabepunkt: Ausgang des genutzten Rechenzentrums an das Internet). Die vereinbarte Verfügbarkeit beschreibt die geschuldete Beschaffenheit der Leistung; eine Garantie oder Zusicherung im Rechtssinne ist damit nicht verbunden. Das SLA (Anlage 1) findet auf die Plattform-Module keine Anwendung, sofern nicht individuell vereinbart. Für Kunden, die zusätzlich Hosting-Dienste (Teile B–E) beauftragt haben, gelten die SLA-Bestimmungen nur für die jeweiligen Hosting-Dienste.

(1a) Die Verfügbarkeit errechnet sich nach der Formel: Verfügbarkeit (%) = (Gesamtzeit − nicht anzurechnende Zeiten − ungeplante Ausfallzeit) / (Gesamtzeit − nicht anzurechnende Zeiten) × 100, bezogen auf die Gesamtzahl der Stunden des Kalendermonats. Die Plattform gilt als verfügbar, wenn ihre wesentlichen Funktionen am Übergabepunkt genutzt werden können; unerhebliche Störungen bleiben außer Betracht.

(1b) Als Nichtverfügbarkeit zählen nicht und werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt: (a) angekündigte Wartungsfenster nach Absatz 2; (b) Zeiten höherer Gewalt und sonstiger vom Anbieter nicht zu vertretender Ereignisse; (c) Störungen, die auf Einrichtungen, Software, Netzanbindung oder Internetzugang des Kunden oder Dritter in seiner Sphäre beruhen; (d) Ausfälle von Vorleistungen Dritter, insbesondere des Hosting- bzw. Rechenzentrumsanbieters, soweit der Anbieter sie nicht zu vertreten hat; (e) Ausfälle infolge nicht vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden.

(2) Geplante Wartungsarbeiten werden dem Kunden nach Möglichkeit mit einer Vorlaufzeit von mindestens zwei (2) Werktagen in Textform angekündigt. Wartungen werden vorzugsweise außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt. Notfall-Sicherheitsupdates können jederzeit ohne Vorabinformation eingespielt werden; der Anbieter informiert den Kunden nachträglich.

(3) Support: Der Anbieter stellt dem Kunden während der Servicezeiten (Montag bis Freitag, 09:00–17:00 Uhr MEZ/MESZ, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Anbieters) einen Support per E-Mail und Ticketsystem zur Verfügung. Der Anbieter bemüht sich, Anfragen innerhalb angemessener Fristen zu beantworten. Es bestehen keine verbindlichen Reaktions- oder Lösungszeiten, sofern nicht individuell vereinbart.

(4) Einzelne Subfunktionen, die auf externen Dienstleistern beruhen (z. B. Zahlungsabwicklung über Mollie), unterliegen der Verfügbarkeit des jeweiligen Dienstleisters. Der Anbieter ist für Ausfälle oder Störungen externer Dienstleister nicht verantwortlich, es sei denn, der Ausfall beruht auf einem dem Anbieter zurechenbaren Umstand.

(5) Keine Service Credits: Für die Plattform-Module bestehen keine Ansprüche auf Service Credits. Die gesetzlichen Rechte des Kunden (insbesondere Minderung und Schadensersatz gemäß Teil A §§ 9, 10) bleiben unberührt.


§ 9 Datenformate bei Herausgabe

Bei Vertragsbeendigung erfolgt die Herausgabe der in den Plattform-Modulen gespeicherten Daten gemäß Teil A § 13 in folgenden Formaten:

DatenkategorieFormat
Stammdaten (Kontakte, Kunden, Lieferanten)CSV und/oder JSON
Projektdaten (Enerisor)JSON (strukturierte Projektdaten) und Originaldokumente (Originaldateiformat)
Aufgaben (KanDeck)CSV und/oder JSON
Spender-/Mitgliederdaten (Unify)CSV
Materialstammdaten (CraftDesk)CSV und/oder Datanorm-kompatibles Format
Dokumente und DateienIm jeweiligen Originaldateiformat in der ursprünglichen Verzeichnisstruktur
Audit- und ProtokolldatenCSV (soweit personenbezogene Daten des Kunden enthalten)

§ 10 Kündigung einzelner Module

(1) Einzelne Module können gesondert gekündigt werden, ohne dass dies die übrigen Module berührt. Teil A § 4 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Bei Kündigung eines Moduls, das Subfunktionen in anderen Modulen bereitstellt (z. B. KanDeck als Submodul), entfallen die entsprechenden Subfunktionen in den verbleibenden Modulen. Der Anbieter informiert den Kunden hierüber vor Wirksamwerden der Kündigung.

(3) Die Datenherausgabe bei Kündigung einzelner Module erfolgt nur für die Daten des betroffenen Moduls. Die Daten der übrigen Module bleiben unberührt.


Diese Besonderen Bedingungen gelten nur in Verbindung mit den Allgemeinen Vertragsbedingungen (Teil A).